Erkrankung vor Prüfung erfordert rasches Handeln des Prüflings

Kategorie: Recht | 11. Dezember 2017

Auch der Prüfling, der wegen einer schweren Erkrankung (hier Lungenembolie) von einer Prüfung zurücktreten will, muss den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 27/17.MZ).

Weitere Informationen: Erkrankung vor Prüfung erfordert rasches Handeln des Prüflings

Quelle: www.datev.de

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