Erkrankung vor Prüfung erfordert rasches Handeln des Prüflings
Kategorie: Recht | 11. Dezember 2017
Auch der Prüfling, der wegen einer schweren Erkrankung (hier Lungenembolie) von einer Prüfung zurücktreten will, muss den Rücktritt unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend machen. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 27/17.MZ).
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Quelle: www.datev.de