Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Kategorie: Recht | 27. Oktober 2017

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Versäumt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 19.16).

Weitere Informationen: Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Quelle: www.datev.de

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