Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Kategorie: Recht | 27. Oktober 2017

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nachweisen. Versäumt er dies, muss er gleichwohl die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernehmen, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 19.16).

Weitere Informationen: Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer Kindertageseinrichtung

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Die Vereinfachungsvorschläge beim Nachhaltigkeits-Reporting im Überblick . . .

Mit dem Omnibus 1-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung der . . . ... [weiterlesen]

Phishing bei Reisebuchung: Kein Anspruch auf . . . ...

Lt. AG München besteht kein Schadensersatzanspruch einer Kundin gegen ihre . . . ... [weiterlesen]

Archiv