Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
Kategorie: Recht | 2. Januar 2020
Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung „erforderlich“ ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das OLG Frankfurt (Az. 1 UF 140/19).
Weitere Informationen: Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
Quelle: www.datev.de