Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

Kategorie: Recht | 23. August 2017

Vormundschaftskosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind dem vorläufig handelnden Jugendhilfeträger von dem zuständigen Träger grundsätzlich zu erstatten, wenn sie von einem freien Träger der Jugendhilfe erbracht worden sind. So entschied das VG Mainz (Az. 1 K 1419/16).

Weitere Informationen: Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Kabinett beschließt Vorschlag zur Entlastung der . . . ...

Am 11.12.2024 hat das Kabinett dem vom BMWK vorgelegten Vorschlag . . . ... [weiterlesen]

Normenkontrollantrag gegen Sonntagsöffnung von Bibliotheken in . . . ...

Wird eine Rechtsnorm, deren Gültigkeit in einem Normenkontrollverfahren überprüft wird, . . . ... [weiterlesen]

Archiv