Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Kategorie: Steuern | 4. April 2018

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15 sind nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Das BMF sieht sich an die Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8. Februar 2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden (Az. IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003).

Weitere Informationen: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Quelle: www.datev.de

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