Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Kategorie: Steuern | 4. April 2018

Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 23. August 2017 (I R 52/14, X R 38/15 sind nicht über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden. Das BMF sieht sich an die Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8. Februar 2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden (Az. IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003).

Weitere Informationen: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer . . .

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das . . . ... [weiterlesen]

Zahlungen eines IT-Dienstleisters für Mitwirkungshandlungen im . . . ...

Das FG Münster hat entschieden, dass Kompensationszahlungen, die eine Bank . . . ... [weiterlesen]

Archiv