EuGH zur Angabe von Kündigungsgründen

Kategorie: Steuern und Recht | 20. Februar 2024

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist lt. EuGH über die Gründe der ordentlichen Kündigung seines Arbeitsvertrags zu informieren, wenn vorgesehen ist, dass Dauerbeschäftigten diese Information mitgeteilt wird. Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass nur Dauerbeschäftige über die Kündigungsgründe informiert werden, verstößt gegen das Grundrecht des befristet beschäftigten Arbeitnehmers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Rs. C-715/20).

Weitere Informationen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit bei der . . . ...

Die Auswirkungen des demografischen Wandels mindern die Verfügbarkeit von Fachkräften . . . ... [weiterlesen]

KI-Nutzung boomt – aber die Angst . . . ...

Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz hat in Deutschland in den . . . ... [weiterlesen]

Archiv