Fluggastrechte bei "Wet Lease"

Kategorie: Recht | 13. September 2017

Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat (Az. X ZR 102/16, X ZR 106/16).

Weitere Informationen: Fluggastrechte bei "Wet Lease"

Quelle: www.datev.de

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