Frühzeitiges Vorgehen gegen erhöhten Verkehrslärm durch neue Straße erforderlich
Kategorie: Recht | 20. Juli 2017
Ein Abwehranspruch gegen eine veränderte Verkehrslärmbelastung durch neuen Straßenpflasterbelag vor dem eigenen Grundstück muss – zur Vermeidung der Verjährung des Rechts – innerhalb von drei Jahren gegenüber der zuständigen Straßenbaubehörde geltend gemacht werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 1243/16.MZ).
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Quelle: www.datev.de