Gefahrtarif der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten

Kategorie: Recht | 18. Juli 2017

Verlagert ein Textilunternehmen seine Produktion in Billiglohnländer, ist der Gefahrtarif zur Berechnung der Unfallversicherungsbeiträge nach dem geringeren Gefährdungspotenzial der verbleibenden logistischen und vertrieblichen Tätigkeiten am Stammsitz der Firma zu bestimmen. So entschied das SG Dortmund (Az. S 17 U 587/12).

Weitere Informationen: Gefahrtarif der Unfallversicherung bei veränderten Arbeitsinhalten

Quelle: www.datev.de

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