Geldwäscheaufsicht durch Rechtsanwaltskammern jetzt anlassunabhängig
Kategorie: Recht | 20. Juli 2017
Die Rechtsanwaltskammern üben lt. BRAK nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus.
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Quelle: www.datev.de