Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Kategorie: Steuern | 12. Dezember 2019

Das BMF führt in Reaktion auf das BFH-Urteil V R 48/16 aus, dass es in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen (Az. IV C 4 – S-0171 / 19 / 10021 :002).

Weitere Informationen: Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

WPK aktualisiert Übersicht der Listen der . . . ...

Die WPK hat am 05.08.2025 ihre Übersichten der Länder mit . . . ... [weiterlesen]

KfW Research: Stimmung im Mittelstand bleibt . . . ...

Der deutsche Mittelstand schaut immer positiver auf die kommenden Monate. . . . ... [weiterlesen]

Archiv