Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune – arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Kategorie: Recht | 11. Dezember 2019

Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune über, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt laut BAG arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (Az. 4 AZR 310/16).

Weitere Informationen: Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine Optionskommune – arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Quelle: www.datev.de

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