„Gestrichene Streichpreise“ irreführend
Kategorie: Steuern und Recht | 11. Oktober 2022
Das LG München I hat die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140/22).
Quelle: www.datev.de