Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
Kategorie: Steuern | 18. Juli 2019
Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD neu gefasst. Es tritt an Stelle des BMF-Schreibens vom 14. November 2014 (Az. IV A 4 – S-0316 / 19 / 10003 :001).
Weitere Informationen: Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
Quelle: www.datev.de