Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Kategorie: Steuern | 28. November 2019

Mit dem BMF-Schreiben werden die GoBD neu gefasst (Az. IV A 4 – S-0316 / 19 / 10003 :001).

Weitere Informationen: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Quelle: www.datev.de

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