Gynäkologe haftet für behandlungsfehlerhaften Umgang mit pathologischem CTG
Kategorie: Recht | 3. Mai 2018
Kommt ein Kind mit einer schweren Hirnschädigung zur Welt, nachdem ein Gynäkologe mit einem pathologischem CTG behandlungsfehlerhaft umgegangen ist, sodass das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden wurde, kann dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Das hat das OLG Hamm entschieden (Az. 3 U 63/15).
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Quelle: www.datev.de