Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz – Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Kategorie: Recht | 27. September 2017

Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt. So das BAG (Az. 3 AZR 733/15).

Weitere Informationen: Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz – Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis . . .

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis . . . ... [weiterlesen]

Inflationsrate im Oktober 2025 voraussichtlich +2,3 . . .

Die Inflationsrate in Deutschland wird nach Angaben des Statistischen Bundesamtes . . . ... [weiterlesen]

Archiv