Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz – Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Kategorie: Recht | 27. September 2017
Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt. So das BAG (Az. 3 AZR 733/15).
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Quelle: www.datev.de