Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Kategorie: Recht | 20. Juni 2018

Das BAG hat entschieden, dass der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt hat, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen entsprechend § 203 Satz 1 BGB gehemmt war und hat den Fall an das LAG zurückverwiesen (Az. 5 AZR 262/17).

Weitere Informationen: Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Quelle: www.datev.de

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