Herabsetzung einer Pensionskassenrente – Einstandspflicht des Arbeitgebers – Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins
Kategorie: Recht | 21. Juli 2020
Setzt eine Pensionskasse eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 lt. BAG nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (Az. 3 AZR 142/16).
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Quelle: www.datev.de