Immobilienmakler muss von riskanten Geschäften abraten

Kategorie: Steuern und Recht | 27. Mai 2021

Ein Immobilienmakler hat die Pflicht, seinen Auftraggeber vor möglichen Risiken beim Grundstücksgeschäft zu warnen. Hat er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Interessenten, muss er dem Verkäufer sogar vom Verkauf abraten. Kommt der Kaufvertrag deswegen nicht zustande und entstehen dem enttäuschten Interessenten daraufhin finanzielle Schäden, haftet der Makler hierfür nicht. So entschied das LG Frankenthal (Az. 1 O 40/20).

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Quelle: www.datev.de

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