Informationen über Strompreiserhöhung dürfen nicht versteckt sein
Kategorie: Recht | 10. Juli 2020
Das OLG Köln entschied, dass ein Energiedienstleister den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen darf, sondern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen muss, damit die Kunden prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen (Az. 6 U 304/19).
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Quelle: www.datev.de