Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

Kategorie: Recht | 20. September 2017

Erhält der Arbeitnehmer in der sog. „kritischen Zeit“, d. h. in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder in der Zeit danach, Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen (inkongruente Deckung), kann der Insolvenzverwalter die Zahlungen nach Maßgabe des § 131 InsO zur Masse zurückfordern (Insolvenzanfechtung). So das BAG (Az. 6 AZR 58/16).

Weitere Informationen: Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

Quelle: www.datev.de

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