Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Kategorie: Recht | 18. Oktober 2017

Das LSG Bayern hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Jobcenter nicht verpflichtet ist, während der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen (Az. L 7 AS 531/17 B ER).

Weitere Informationen: Jobcenter muss Namen von Mitarbeitern nicht immer nennen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

BFH: Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im . . . ...

Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb von Grundstücken . . . ... [weiterlesen]

BFH zu § 1 Abs. 5 . . . ...

Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um . . . ... [weiterlesen]

Archiv