Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verbrühungen für den im Krankenbett Liegenden

Kategorie: Recht | 22. Februar 2019

Das AG München wies die Klage eines Schauspielers gegen eine Münchner Klinik auf Schmerzensgeld ab. Hier gebe es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für den im Krankenbett Liegenden, der sich mit heißem Teewasser überschüttet und verbrüht hat (Az. 122 C 6558/18).

Weitere Informationen: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verbrühungen für den im Krankenbett Liegenden

Quelle: www.datev.de

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