Kein Anspruch auf Unterlassung der Bewertung bei Google Places

Kategorie: Steuern und Recht | 18. Februar 2022

Ein Immobilienmakler, der zum Zwecke der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 9 U 134/21).

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Quelle: www.datev.de

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