Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Kategorie: Recht | 29. August 2017

Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für eine Cannabisversorgung ihres Versicherungsnehmers nur übernehmen, wenn alle anderweitigen Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Das entschied das SG Düsseldorf (Az. S 27 KR 698/17 ER).

Weitere Informationen: Kein Cannabis bei anderweitigen Therapieoptionen

Quelle: www.datev.de

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