Kein Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

Kategorie: Recht | 27. Februar 2018

Die gesetzliche Meldepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherten. Sie soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der AU informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des folgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolges und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Versäumt der Versicherte die Meldung, führt dies zu einem regelmäßig endgültigen Verlust eines entstandenen und fälligen Anspruchs. Darauf wies das SG Detmold hin (Az. S 3 KR 824/16).

Weitere Informationen: Kein Krankengeld bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

Quelle: www.datev.de

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