Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen, die ihr Personal an Flugverkehrsgesellschaften im Inland vermitteln, ohne zugleich über einen Betriebssitz im Inland zu verfügen
Kategorie: Recht | 10. Juni 2020
Das LSG Bayern hat in einem Eilverfahren den Antrag eines Leiharbeitsunternehmens, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld sei es, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Bundesrepublik habe. Hierfür seien fiktive Betriebsstätten nicht ausreichend (Az. L 9 AL 61/20 B ER).
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Quelle: www.datev.de