Kein Mehrbedarf für Sozialhilfeempfänger wegen Bevorratung aufgrund der Corona-Pandemie
Kategorie: Recht | 8. Mai 2020
Das LSG Darmstadt entschied, dass Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für die Bevorratung von Lebensmitteln haben (Az. L 4 SO 92/20 B ER).
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Quelle: www.datev.de