Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste "Beschäftigungshindernisse" der Schulverwaltung

Kategorie: Recht | 1. Juli 2020

Ein ehemaliger Lehrer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage, mit der er die Löschung seines Eintrags in einer von der Schulverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz geführten Liste über „Beschäftigungshindernisse“ begehrt. Das entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 2 A 10264/20).

Weitere Informationen: Kein Rechtsschutzbedürfnis eines ehemaligen Lehrers für eine Klage gegen seinen Eintrag in der Liste "Beschäftigungshindernisse" der Schulverwaltung

Quelle: www.datev.de

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