Kein Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Weitergabe einer Bank-TAN im Telefongespräch
Kategorie: Recht | 18. August 2017
Laut AG München begründet die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, sodass eine Bank nicht verpflichtet ist, das über Phishing ergaunerte Geld zu erstatten (Az. 132 C 49/15).
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Quelle: www.datev.de