Keine Aufrechnung Strom gegen Gas

Kategorie: Steuern und Recht | 11. Oktober 2022

Beziehen Leistungsempfänger nach dem SGB II Strom und Gas vom selben Anbieter und rechnet dieser in der Jahresabrechnung ein vorhandenes Stromguthaben gegen eine Heizkostennachforderung auf, muss der SGB II-Leistungsträger die gesamte Heizkostennachforderung übernehmen und nicht nur den um das Stromguthaben geminderten Betrag. So hat das SG Schleswig entschieden (Az. S 35 AS 635/18).

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Quelle: www.datev.de

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