Keine außerordentliche Kündigung bei nur drohender finanzieller Leistungsunfähigkeit des bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden
Kategorie: Recht | 31. Januar 2018
Laut BGH kommt eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit bzw. eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht (Az. VIII ZR 105/17).
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Quelle: www.datev.de