Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklauseln durch Versorgungsunternehmen

Kategorie: Recht | 21. März 2019

Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungsschreiben versendet, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 190/17).

Weitere Informationen: Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklauseln durch Versorgungsunternehmen

Quelle: www.datev.de

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