Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Kategorie: Steuern | 15. Oktober 2018

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 493/17).

Weitere Informationen: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Modernisierungsschub für Genossenschaften: Gesetzentwurf veröffentlicht . . .

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften sollen verbessert werden. Das sieht . . . ... [weiterlesen]

Innovation schafft Jobs – aber nicht . . . ...

Regionen mit einem hohen Maß an Innovation verzeichnen ein deutlich . . . ... [weiterlesen]

Archiv