Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

Kategorie: Recht | 14. Juli 2020

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Erben des Verstorbenen einem Lokführer nicht auf Schadensersatz haften, wenn eine Person auf den Bahngleisen Suizid begeht und der Schaden in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand zugefügt wurde (Az. 16 U 265/19).

Weitere Informationen: Keine Haftung der Erben gegenüber dem Lokführer bei Suizid auf Bahngleisen

Quelle: www.datev.de

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