Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

Kategorie: Recht | 15. Februar 2019

Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsieht (Az. 2 LB 98/18).

Weitere Informationen: Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

Quelle: www.datev.de

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