Keine Mahnung für Botox-Behandlungskosten über den Arbeitgeber der Behandelten
Kategorie: Recht | 16. Dezember 2019
Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 U 164/19
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Quelle: www.datev.de