Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Kategorie: Recht | 17. August 2017

Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 13 R 5384/15).

Weitere Informationen: Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Warnung vor Betrugsversuchen . . .

  In den letzten Tagen kommt es häufig zu Betrugsversuchen gegenüber . . . ... [weiterlesen]

Pflicht zur Meldung von TSE-Kassen an . . . ...

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die . . . ... [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke . . .

Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann . . . ... [weiterlesen]

Neue Spezialisierungen an den Gerichten in . . . ...

Um die Spezialisierung der Gerichte in Nordrhein-Westfalen weiter zu fördern, . . . ... [weiterlesen]

Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – Begriff . . . ...

Verkauft eine Kommanditgesellschaft ein Grundstück an eine andere Kommanditgesellschaft ist . . . ... [weiterlesen]

Archiv