Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Kategorie: Recht | 17. August 2017

Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 13 R 5384/15).

Weitere Informationen: Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Quelle: www.datev.de

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