Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Kategorie: Recht | 17. August 2017

Bewilligt dieselbe Behörde einer Versicherten zwei Renten (Witwenrente und Altersrente) und teilt sie in den Rentenanpassungsmitteilungen die jeweils aktuelle Rentenhöhe für beide Renten im selben Schreiben mit, so muss der Versicherte nicht damit rechnen, dass eine Anrechnung der Altersrente auf die Hinterbliebenenrente unterblieben ist. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 13 R 5384/15).

Weitere Informationen: Keine rückwirkende Änderung zu hoher Rentenbezüge nach über 10 Jahren

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Sie erreichen uns

Emden 0 49 21 / 9 18 49 10

Hannover 05 11 / 30 79 00

Wir erarbeiten individuelle Lösungen für Ihr Unternehmen.

Kontakt

News

Neuberechnung von Zinsen aufgrund der Rechtsprechung . . . ...

Finanzämter versenden rund 1 Million neue Zinsbescheide ... [weiterlesen]

Steueränderungen 2023 . . .

Das Jahr 2023 beginnt mit vielen Steueränderungen. Dabei sind angesichts . . . ... [weiterlesen]

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion . . .

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 . . . ... [weiterlesen]

Grundbesitzbewertung: Anwendung der Vorschriften für die . . . ...

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden Vorschriften des Bewertungsgesetzes angepasst. Infolge . . . ... [weiterlesen]

Rücktritt von Kreuzfahrt wegen Corona-Pandemie . . .

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt . . . ... [weiterlesen]

Archiv