Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

Kategorie: Recht | 7. September 2018

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist. Das hat das SG Münster entschieden (Az. S 11 SO 176/16).

Weitere Informationen: Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

Quelle: www.datev.de

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