Keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch Veranstaltungen in Mehrzweckhalle

Kategorie: Recht | 16. Dezember 2019

Veranstaltungen einer Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, werden von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert. Die in Erweiterung des ursprünglichen Nutzungskonzepts genehmigten acht Veranstaltungen pro Jahr in einer Mehrzweckhalle, die erst um 24.00 bzw. 3.00 Uhr nachts enden, verursachen keine unzumutbaren Lärmbelastungen für die in einem allgemeinen Wohngebiet lebenden Nachbarn. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10554/19).

Weitere Informationen: Keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch Veranstaltungen in Mehrzweckhalle

Quelle: www.datev.de

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