Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Kategorie: Steuern | 26. Juli 2017

Laut FG Rheinland-Pfalz endet der Anspruch auf Kindergeld nicht schon dann, wenn das Kind vor Erreichen des 25. Lebensjahres einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist (Az. 5 K 2388/15).

Weitere Informationen: Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Quelle: www.datev.de

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