Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig

Kategorie: Steuern | 16. Oktober 2017

Das FG Münster entschied, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen (Az. 6 K 2606/15).

Weitere Informationen: Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig

Quelle: www.datev.de

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