Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im Rettungswagen erstatten
Kategorie: Recht | 3. März 2020
Das SG Detmold hat im Falle eines Versicherten, der mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden war, wobei er zunächst vom ambulanten Notdienst untersucht wurde, entschieden, dass die Krankenkasse die Transportgebühren im Rettungswagen erstatten muss (Az. S 5 KR 460/16).
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Quelle: www.datev.de