Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus in der Türkei aufkommen

Kategorie: Recht | 9. Oktober 2017

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Borreliose in Deutschland gut behandelbar ist. Hierfür ist es nicht erforderlich, zu Ärzten in die Türkei zu reisen. Eine Kostenerstattung sei grundsätzlich nur möglich für Behandlungen, die im Inland nicht leistbar seien oder für Notfälle (Az. L 16 KR 284/17).

Weitere Informationen: Krankenkasse muss nicht für Gesundheitstourismus in der Türkei aufkommen

Quelle: www.datev.de

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