Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam
Kategorie: Recht | 14. Februar 2020
Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Air Berlin hat diese Anzeige jedoch nicht für den richtigen Betrieb erstattet. Dies bewirkt lt. BAG die Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen (Az. 6 AZR 146/19).
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Quelle: www.datev.de