Lehrerin muss eine ohne Nebentätigkeitsgenehmigung und gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als spirituelle Lebensberaterin einstellen
Kategorie: Recht | 19. August 2020
Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Eine Genehmigung für die Vergangenheit muss sie hierfür nachträglich nicht mehr beantragen. Sie hat ihrem Dienstherrn auch Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Das entschied das VG Berlin (Az. 5 K 95.17).
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Quelle: www.datev.de