Mindestlohn – Feiertagsvergütung – Nachtarbeitszuschlag
Kategorie: Recht | 20. September 2017
Laut BAG bestimmt sich die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG i. V. m. § 1 MiLoG. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen (Az. 10 AZR 171/16).
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Quelle: www.datev.de